Gesetze / Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung
AnerkV§ 4 Anerkennung als notifizierte Stelle
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAnerkV%202016/4#abs-1 (1) Hat die Bundesnetzagentur festgestellt, dass der Antragsteller die Anforderungen des § 5 dieser Verordnung erfüllt, so erteilt sie diesem die Befugnis, Konformitätsbewertungen durchzuführen. Die Befugnis wird durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid erteilt. Der Bescheid muss Folgendes enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAnerkV%202016/4#abs-2 (2) Die Befugnis ist unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass nach der Notifizierung weder die übrigen Mitgliedstaaten noch die Europäische Kommission innerhalb folgender Fristen Einwände erhoben haben:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAnerkV%202016/4#abs-3 (3) Die Notifizierung erfolgt mit Hilfe des elektronischen Notifizierungsinstruments, das von der Europäischen Kommission entwickelt und verwaltet wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BAnerkV%202016/4#abs-4 (4) Beruht eine Notifizierung nicht auf einer Akkreditierungsurkunde gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 2 legt die Bundesnetzagentur der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten die Unterlagen nach § 3 Absatz 3 als Nachweis vor. Sie legt ferner die Vereinbarungen vor, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die Konformitätsbewertungsstelle regelmäßig überwacht wird und stets den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 genügt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BAnerkV%202016/4#abs-5 (5) Die Bundesnetzagentur meldet der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jede später eintretende Änderung einer Notifizierung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BAnerkV%202016/4#abs-6 (6) Die Bundesnetzagentur erteilt der Europäischen Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden Stelle.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BAnerkV%202016/4#abs-7 (7) Die Bundesnetzagentur überprüft regelmäßig, ob die notifizierten Stellen die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 weiterhin erfüllen.